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Satzung des Stadtsportbundes der Stadt Lohmar

Name, Sitz und Zweck
§ 1

  1. Der Name des Vereins lautet: “Stadtsportbund Lohmar e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Lohmar. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Zweck des Stadtsportbundes ist die Förderung des Sportes im Gebiet der Stadt Lohmar.

§ 2

Der Stadtsportbund Lohmar e.V. vereinigt alle sporttreibenden Vereine der Stadt Lohmar, die Mitglied eines Fachverbandes sind, als Mitglieder.

2. Zur Ereichung seines Zweckes hat der Stadtsportbund folgende Aufgaben:

  1. Förderung und Sicherung der Zusammenarbeit aller Sportvereine.
  2. Auf Antrag Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und in der Öffentlichkeit, soweit dies nicht durch den einzelnen Verein geschieht.
  3. Förderung des Sportstättenbaues und Mithilfe bei der Erhebung über den Stand der Sportstätten und deren Einrichtungen.
  4. Weitere Aufgabe ist es, auf Antrag der Stadt Lohmar Stellungnahmen zu Anträgen der Vereine abzugeben.
  5. Förderung der aktiven sportlichen Betätigung, wie Organisation von Stadtmeisterschaften und Veranstaltungen von Sportwerbewochen, Werbung für das Sportabzeichen und Durchführung der Prüfungen.
  6. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Stadt, Schulen und Vereinen.
  7. Die Schulen können zu den Versammlungen des Stadtsportbundes beratende Vertreter senden.
3. Der Stadtsportbund verfolgt seine Ziele nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf kein Mitglied (Person) durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Stadtsportbundes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Mitgliedschaft
§ 3

1. Die Mitgliedschaft im Stadtsportbund wird durch den Beschluss des Vorstandes auf schriftlichem Antrag des Vereins begründet. Wird ein Antrag vom Vorstand abgelehnt, so ist der Verein berechtigt, gegen diesen Beschluss die Entscheidung der Mitgliederversammlung anzurufen. Voraussetzung zur Mitgliedschaft im Stadtsportbund, ist die Gemeinnützigkeit des Vereins.

2. Der Stadtsportbund kommt seinen finanziellen Verpflichtungen durch Erhebung einer Umlage von seinen Mitgliedern nach. Die Höhe der Umlage wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Die Mitgliedschaft des Vereins erlischt
  1. durch Auflösung
  2. durch Austritt
  3. durch Ausschluss
4. Der Austritt aus dem Stadtsportbund ist jederzeit möglich und er folgt durch Einschreiben gegenüber dem Vorstand.

5. Der Ausschluss eines Vereines kann durch die Mitgliederversammlung bei Verstößen gegen die Satzung ausgesprochen werden.

Die Organe des Stadtsportbundes
§ 4

1. Die Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung
§ 5

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Delegierten der Vereine und dem Vorstand. Jeder Verein kann zur Mitgliederversammlung bis zu drei Delegierte entsenden.

2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Beschluss über die Ausschluss eines Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Stimmen. Ebenso Beschlüsse über Satzungsänderungen.

3. Bei der Abstimmung hat jeder Verein eine Stimme.

4.Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, jedoch wenigstens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin abzusenden.

Der Vorstand
§ 6

1. Der Vorstand besteht aus
  1. aus der/dem 1. Vorsitzenden
  2. aus der/dem 2. Vorsitzenden
  3. aus der/dem Geschäftsführer/in
  4. aus drei Beisitzern
(Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden)

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Stadtsportbundes. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

Auflösung
§7

1. Die Auflösung des Stadtsportbundes kann nur durch eine zu diesem Zweck besonders einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss zur Auflösung ist mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmen zu fassen.

2. Ein bei Auflösung eventuell vorhandenes Vermögen des Stadtsportbundes soll an die Stadt Lohmar übergehen. Mit der Auflage, diese Mittel zur Förderung des Sports in der Stadt Lohmar zu verwenden.

3. Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27. Februar 1991 beschlossen.

Lohmar, den 6. März 1991

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